Die Hochzeit des Matthias Mosimann 1814
DOI:
https://doi.org/10.82929/mgbl.v79i1.193606Abstract
Im frühen 19. Jahrhundert wurden Mennoniten in bestimmten deutschen Regionen bei Eheformalitäten rechtlich den Juden gleichgestellt. Dies bedeutete, dass für Mennoniten – ähnlich wie für Juden – besondere Regelungen galten, etwa der Verzicht auf das öffentliche Aufgebot (Proklamation) vor der Eheschließung. Der Artikel belegt dies anhand konkreter Kirchenbucheinträge und verweist auf die rechtlichen Hintergründe im Großherzogtum Baden und Königreich WürttembergDownloads
Veröffentlicht
2026-06-22
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Rubrik
Artikel